AGBs


Thomas Haltner
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen für Bildmaterial in analoger und digitaler Form zur
Vergabe von Nutzungsrechten und Auftragsfotografie:

I. Allgemeines

1. Alle Angebote, Fotoaufträge, Lieferungen und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen
ausschließlich freibliebend und nicht exklusiv zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB).
Anderweitige Nutzungsrechtsvereinbarungen müssen gesondert (individuell) vereinbart/ausgehandelt
werden.  
2. Abweichende AGB´s des Kunden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur/den
Fotograf. AGB´s des Kunden auf die in Bestellformularen,Lieferbestätigungen oder ähnlichem oder in
eigenen Dateien, Rechnern im Internet oder entsprechenden Medien verwiesen wird, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
3. Eine Ablehnung der Geschäftsbedingungen erlangt nur durch vollständige Rücksendung des
gelieferten,original versiegelten Bildmaterials innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Bildmaterials
beim Kunden und bei digitalem Bildmaterial durch Löschung des sog. „Low-Resolution-Materials und
diesbezügliche schriftliche Bestätigung gegenüber der Agentur/dem Fotografen vor Anforderung der
Bildmaterial-Feindaten Gültigkeit.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

II. Überlassenes Bildmaterial

1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe
oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder
digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, daß es sich bei dem von der Agentur/Fotografen gelieferten Bildmaterial um
Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 UrhRG handelt.
3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige
Leistungen, die zu vergüten sind.
4. Das überlassene Bildmaterial bleibt stets Eigentum der Agentur bzw. des Fotografen, und zwar auch in
dem Fall, daß Schadensersatz hierfür geleistet wird. Es wird ausschließlich vorübergehend und zum
Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zur Verfügung gestellt.
5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu
geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des
Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang telefonisch und binnen weiterer
drei Werktage in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei unterlassener derartiger Reklamation ist eine Haftung
der Agentur/des Fotografen für eventuell bereits entstandene oder entstehende Kosten ausgeschlossen.

III. Nutzungsrechte

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht zur einmaligen
Verwendung.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exclusivrechte oder Sperrfristen
müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das jeweilige
Grundhonorar.
3. Die Bildnutzung bedarf einer ausdrücklichen Freigabeerklärung durch die Agentur/den Fotografen
vorheriger Vereinbarung über Verwendungszweck, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und die daraus
resultierenden Honorare. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform; sie wird durch Rechnungsstellung
seitens der Agentur/Fotografen ersetzt. Die Übertragung ist bedingt durch die vollständige Bezahlung des
vereinbarten Honorars.
4. Jede über die einmalige hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der
Agentur/des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden
Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
– jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,  
– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B.
magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten,
Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des
Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient,
– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen
Datenträgern,
– jegliche Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen
elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf
Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies
geeignet sind.
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel
zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Agentur und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht
abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte,
auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der
Voraussetzung der Anbringung des von der Agentur/dem Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks.
Bei der Abrechnung ist genau anzugeben, welches Bild in welcher Publikation an welcher Stelle
verwendet wurde.

IV. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Erfolgt keine Honorarvereinbarung, wird die Nutzung entsprechend den
marktüblichen Vergütungen berechnet, welche von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
ermittelt werden in der jeweils gültigen Fassung. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das
Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Sobald der Kunde bekundet hat, dass er das gelieferte oder elektronisch übertragene Bildmaterial ganz
oder teilweise nutzen will, ist die Agentur/der Fotograf berechtigt, ihm die Vergabe von  Nutzungsrechten
in Rechnung zu stellen, auch wenn die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung noch nicht erfolgt ist. Falls
die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung nicht erfolgt, kann ein bezahltes Honorar
nicht /zurückverlangt werden.
4. Das Honorar ist stets innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zahlbar, soweit in der Rechnung keine
kürzere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 8%
Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
des Kunden zulässig.

V. Rückgabe des Bildmaterials

1. Das analoge Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der
vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert
zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der
schriftlichen Genehmigung der Agentur/des Fotografen.
2. Überläßt die Agentur auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich
zum Zwecke der Auswahl oder Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat
der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf
dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist.  Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn
sie von der Agentur/dem Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
3. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher
Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis
zum Eingang bei der Agentur.

VI. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

1. Bei unberechtigten Nutzung, Verwendung, Entstellung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials
ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen des vereinbarten, üblichen oder anhand
der jeweils gültigen Bildhonorarsätze der MFB zu ermittelnden Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich
weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk
ist ein Aufschlag in Höhe von 100% zum jeweiligen Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in
Ziff.V.1.oder 2. bezeichneten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von Euro 0,26 pro Tag und
Bild für s/w- oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate Euro 1,– pro Tag und Bild für Dias, Negative oder
andere Unikate. Derartige Blockierungskosten sind ggf. bei langanhaltender Blockierungsfrist begrenzt auf
den Verlustwert des jeweiligen Bildmaterials.
4. Für beschädigtes, zerstörtes oder abhandengekommenes Bildmaterial ist ein pauschalierter
Schadensersatz zu leisten, ohne daß die Agentur/der Fotograf die Höhe des Schadens nachzuweisen hat,
in Höhe von Euro 50,00 pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat, Euro 125,00 pro Mittel- oder
Großformat-Dia-Duplikat, Euro 500,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat, Euro 1.000,00 pro
nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat. Bei Beschädigungen sind die Sätze
entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit
herabzusetzen. Die Beträge errechnen sich bei Original-Dias aus dem Wegfall weiterer
Nutzungsmöglichkeiten bzw. bei Duplikat-Dias aus dem zeitweisen Nutzungsausfall sowie den
Wiederbeschaffungskosten.Grundsätzlich bleibt beiden Vertragsparteien der Nachweis vorbehalten,daß
ein höherer bzw. geringerer Schaden eingetreten ist.
5. Wird als verloren gemeldetes und berechnetes Bildmaterial innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung
aufgefunden und unbeschädigt zurückgegeben, so vergüten wir ein Drittel des Verlust-Schadensersatzes.
Die Berechnung der Blockierungskosten bleibt vorbehalten bzw. werden bereits berechnete
Blockierungskosten nicht erstattet.
6. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne
Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine
Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
7. Durch diese Zahlungen gemäß Ziffer VI. werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

VII. Auftragsfotografie einschließlich Bildbearbeitung

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Bildmaterialien nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative oder Originaldateien an den Kunde erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
2. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare,
Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen, Studiomieten etc.) sind nicht im
Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
3. Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Gäste des Kunden oder Mitbewerber nicht
gestattet.
4. Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-
technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts,
Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei
Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Kunde gegen
Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
6. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bildmaterialien  nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und
Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies
ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
7. Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
8. Der Kunde verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
9. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden
kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
10. Liefertermine für die Bildmaterialien sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages
durch den Kunden wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten
Aufwendungen werden pauschal mit 20% in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, im
Einzelfall nachzuweisen, dass höhere Aufwendungen erspart worden sind.
11. Für die Datenspeicherung werden DVD oder CD, die innerhalb der Garantie des Herstellers als
einwandfrei deklariert sind, verwendet. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferter Daten in
einem Computer entstehen, wird kein Ersatz geleistet.
12. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zur Verwertung überlassenes Bildmaterial des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Der Kunde ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere
bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
Der Kunde versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Bildmaterialien zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von
allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
13. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Kunde, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

VIII.Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins
Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige
Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten
Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Geschäfts- bzw. Wohnsitz
der Agentur/des Fotografen.

Köln, den 29.09.2010